Zur App →
Start · Spricht der Sachverhalt für den Anwendungsbereich des HinSchG?

Spricht der Sachverhalt für den Anwendungsbereich des HinSchG?

Diese Seite ist eine Einordnungshilfe zu § 2 HinSchG und keine Feststellung. Der Prüfer kennt fünf Merkmale; das Gesetz nennt mehr, zählt in den Nummern ab 3 lange auf und verweist auf Unionsrecht. Deshalb gibt es hier keinen Pfad, der eine Meldung ausschließt: Was nicht ankreuzbar ist, ist damit nicht ausgeschlossen. Die abschließende Bewertung bleibt der internen Meldestelle vorbehalten.

Kreuzen Sie an, was auf den Sachverhalt zutrifft. Es wird kein Sachverhalt erfasst, kein Freitext, kein Name, und es wird nichts gespeichert.

Der Katalog wird geladen …

Ihre Einordnung erscheint hier. Sie ist eine Arbeitshilfe und keine Feststellung.

So geht es

  1. Merkmale ankreuzenFünf Merkmale, aus dem Katalog des Endpunkts geladen: strafbewehrt, bußgeldbewehrt, Schutzzweck Leben, Leib oder Gesundheit, Schutzzweck Rechte von Beschäftigten, weiteres Rechtsgebiet. Kein Merkmal fragt nach einer Person, einem Namen oder einem Sachverhalt im Klartext.
  2. Einordnung lesenDrei Stufen: Die Merkmale sprechen dafür, sie reichen nicht aus, oder es wurde nichts angekreuzt. Auch die dritte Stufe heißt nicht „fällt nicht darunter“, sondern „hier sprechen die angekreuzten Merkmale nicht dafür“.
  3. Begründung je Merkmal mitnehmenZu jedem Merkmal steht, was es trägt und was nicht, samt Fundstelle. Bußgeldbewehrung allein reicht zum Beispiel nicht: § 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG verlangt zusätzlich einen der beiden Schutzzwecke.

Was § 2 HinSchG erfasst und wie diese Seite es abbildet

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG nennt strafbewehrte Verstöße. Dieses Merkmal trägt die Einordnung allein; wo es angekreuzt ist, sprechen die Merkmale dafür, dass der Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich fällt.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG erfasst bußgeldbewehrte Verstöße nur, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient. Deshalb reicht das Merkmal „bußgeldbewehrt“ allein nicht: Der Prüfer verlangt dafür zusätzlich einen der beiden Schutzzwecke, und er sagt das im Ergebnis auch.

Die Nummern ab 3 des § 2 Abs. 1 HinSchG zählen weitere Rechtsgebiete auf und verweisen auf Unionsrecht. Sie stehen hier als ein einziges Merkmal, ausdrücklich als Themenfeld und ohne eigene Einordnung. Eine gekürzte Wiedergabe dieser Liste als vollständig auszugeben wäre eine falsche Auskunft.

Warum es hier keine Entwarnung gibt

Ein Prüfer, der aus einer unvollständigen Merkmalsliste eine Absage macht, hält jemanden von einer Meldung ab, die zulässig gewesen wäre. Das ist der teuerste Fehler, den ein solches Werkzeug machen kann, und deshalb kennt dieses ihn nicht.

Die negative Stufe heißt darum „hier sprechen die angekreuzten Merkmale nicht dafür“ und nicht „fällt nicht darunter“. Jedes Ergebnis trägt zusätzlich den Satz, dass die Aufzählung des § 2 HinSchG hier nicht abschließend wiedergegeben ist. Maschinenlesbar steht derselbe Vorbehalt als eigenes Feld in der Antwort, damit ihn niemand aus dem Fließtext fischen muss.

Für die interne Meldestelle ändert das nichts an ihrer Aufgabe. § 13 Abs. 1 HinSchG nennt sie: Meldekanäle betreiben, das Verfahren durchführen, Folgemaßnahmen ergreifen. Welche Folgemaßnahmen in Betracht kommen, zählt § 18 HinSchG abschließend auf; die Bewertung des einzelnen Sachverhalts bleibt bei der Stelle.

Was Sie hier nicht eingeben und warum

Der Prüfer fragt fünf Wahrheitswerte ab und sonst nichts. Kein Freitext, kein Name, keine Abteilung, kein Datum. Ein offener Endpunkt, der eine Sachverhaltsschilderung entgegennimmt, wäre bei einem Produkt, das die Vertraulichkeit des § 8 HinSchG zusagt, eine offene Tür.

Gespeichert wird nichts, und protokolliert wird keine Eingabe. Wer hier prüft, ob sein Fall meldefähig sein könnte, hinterlässt bei uns keine Spur. Das ist bei dieser Marke keine Nebensache, sondern die Zusage selbst.

Wer danach wirklich melden will, geht über den Meldekanal der zuständigen internen Meldestelle. HinweisPilot vergibt dafür einen Zugangscode, mit dem die meldende Person ihr Postfach wiederfindet, ohne ein Konto anzulegen und ohne ihre Identität preiszugeben.

Häufige Fragen

Kann das Werkzeug feststellen, dass eine Meldung nicht geschützt ist?

Nein, und es tut es auch nicht versehentlich. § 2 HinSchG ist hier nicht abschließend wiedergegeben, also kann aus einem leeren oder unklaren Ergebnis kein Ausschluss folgen. Die Einordnung ist eine Arbeitshilfe; die abschließende Bewertung bleibt der internen Meldestelle vorbehalten.

Warum reicht „bußgeldbewehrt“ allein nicht?

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG erfasst bußgeldbewehrte Verstöße nur, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient. Ohne einen dieser Schutzzwecke bleibt die Einordnung offen, und der Prüfer sagt das mit genau diesem Satz.

Warum steht für die Nummern ab 3 nur ein einziges Merkmal da?

Weil die Aufzählung dort lang ist und auf Unionsrecht verweist. Fünf ausgewählte Rechtsgebiete als Auswahlliste anzubieten ließe jedes nicht getroffene wie eine Absage aussehen. Das eine Merkmal ist deshalb ausdrücklich ein Themenfeld und trägt keine eigene Einordnung.

Kostenlos

Aktuell kostenlos – alle Funktionen, keine Kreditkarte, kein Abonnement

Meldungen in der App bearbeiten

Kostenlos, ohne Zahlungsdaten · Ohne Anmeldung prüfen, ohne Speicherung · Kein Pfad schließt eine Meldung aus

HinweisPilot unterstützt Sie bei der Einhaltung der Fristen und der Dokumentation nach dem HinSchG und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die sachliche Prüfung und Bewertung jeder einzelnen Meldung im Einzelfall. Diese Einordnung ist eine Arbeitshilfe und keine Feststellung über die Meldefähigkeit eines Sachverhalts; § 2 HinSchG ist hier nicht abschließend wiedergegeben.