Ab wann ist die interne Meldestelle Pflicht?
§ 12 HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Für 50 bis 249 Beschäftigte gilt die Pflicht seit dem 17.12.2023, und für genau diese Stufe erlaubt § 14 Abs. 2 HinSchG mehreren privaten Beschäftigungsgebern eine gemeinsame Stelle. Der Rechner auf dieser Seite nimmt Ihre Beschäftigtenzahl entgegen und nennt Stufe, Stichtag und Fundstelle. Welche Zahl „in der Regel“ ist, entscheidet er nicht.
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So geht es
- Beschäftigtenzahl eintragenMaßgeblich ist nach § 12 HinSchG die Zahl der in der Regel Beschäftigten. Welche Zahl das für Ihren Betrieb ist, entscheidet dieses Werkzeug nicht: Es rechnet mit der Zahl, die Sie eingeben, und schreibt diesen Vorbehalt in jedes Ergebnis.
- Bereich wählenPrivater Beschäftigungsgeber oder öffentliche Stelle. Die Unterscheidung wirkt sich auf § 14 Abs. 2 HinSchG aus: Die gemeinsame Stelle nennt der Absatz ausdrücklich für private Beschäftigungsgeber. Zu öffentlichen Stellen gibt der Rechner dazu keine Auskunft, statt eine zu erfinden.
- Stufe und Stichtag ablesenDrei Stufen: unter 50, 50 bis 249, ab 250. Nur die mittlere trägt einen Stichtag, den 17.12.2023. Für größere Beschäftigtenzahlen nennt der Rechner keinen Stichtag; eine Jahreszahl, die wir nicht belegen können, steht hier nicht.
- Kanal einrichtenBesteht die Pflicht, ist der nächste Schritt der Meldekanal nach § 16 HinSchG. HinweisPilot legt ihn als Melde-Link mit Zugangscode-Postfach an und erzeugt den Aushang für das schwarze Brett samt QR-Code.
Die Schwelle des § 12 HinSchG und was sie nicht sagt
§ 12 HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Die 50 ist der einzige Schwellenwert, den diese Seite nennt, und sie ist keine Zahl aus der Praxis, sondern die Zahl des Gesetzes.
Für Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht seit dem 17.12.2023. Das ist die einzige Stufe, zu der diese Seite einen Stichtag ausschreibt. Für andere Beschäftigtenzahlen nennen wir keinen, weil uns keiner belegt vorliegt.
Unterhalb von 50 heißt das Ergebnis „die Pflicht des § 12 HinSchG greift nicht“ und nicht „nichts zu tun“. Es ist eine Aussage zu dieser einen Pflicht und zu keiner anderen. Eine interne Meldestelle lässt sich auch freiwillig einrichten; aus § 12 HinSchG folgt dazu nichts, die Entscheidung liegt beim Betrieb.
Die gemeinsame Stelle nach § 14 Abs. 2 HinSchG
Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten dürfen nach § 14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben. Das ist die Antwort auf die Frage, ob jede Gesellschaft einer Gruppe wirklich ihre eigene Stelle braucht.
Die Erleichterung betrifft die Stelle, nicht die Pflichten. § 14 Abs. 2 HinSchG lässt die Pflicht zu Abhilfemaßnahmen und zur Rückmeldung bei jedem einzelnen Beschäftigungsgeber. Wer sich eine Stelle teilt, teilt sich die Organisation und nicht die Verantwortung.
Der Absatz nennt ausdrücklich private Beschäftigungsgeber. Zu öffentlichen Stellen gibt diese Seite dazu keine Auskunft. Wer die Aufgaben stattdessen an einen Dritten gibt, findet die Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 HinSchG; auch dort bleibt die Verantwortung beim Beschäftigungsgeber.
Was der Bußgeldrahmen des § 40 HinSchG dazu sagt
Wer eine interne Meldestelle nicht einrichtet und nicht betreibt, kann nach § 40 HinSchG mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € belegt werden. Das ist ein Höchstbetrag und keine Regelbuße; was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Behörde und nicht diese Seite.
Im Ergebnis des Rechners steht dieser Rahmen nur dort, wo die Pflicht auch besteht. Unterhalb der Schwelle wäre er eine Drohung ohne Tatbestand, und deshalb erscheint er dort gar nicht erst.
Häufige Fragen
Was heißt „in der Regel beschäftigt“?
Maßgeblich ist nach § 12 HinSchG die Zahl der in der Regel Beschäftigten. Welche Zahl das für Ihren Betrieb ist, entscheidet dieses Werkzeug nicht: Es rechnet mit der Zahl, die Sie eingeben, und weist in jedem Ergebnis darauf hin. Eine eigene Zählregel behaupten wir hier nicht, weil uns dazu keine belegte Vorgabe vorliegt.
Gilt für uns der 17. Dezember 2023?
Der Stichtag gilt für Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten; seit diesem Tag besteht für sie die Pflicht aus § 12 HinSchG. Liegt Ihre Beschäftigtenzahl darüber, nennt diese Seite keinen Stichtag, sondern nur die bestehende Pflicht.
Dürfen mehrere Unternehmen sich eine Meldestelle teilen?
Nach § 14 Abs. 2 HinSchG dürfen mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht zu Abhilfemaßnahmen und zur Rückmeldung bleibt dabei bei jedem einzelnen Beschäftigungsgeber.
Wir liegen unter 50 Beschäftigten. Dürfen wir trotzdem eine Meldestelle einrichten?
Ja. Eine interne Meldestelle lässt sich auch freiwillig einrichten und betreiben. Aus § 12 HinSchG folgt dazu nichts, weder ein Verbot noch eine Pflicht; die Entscheidung liegt bei Ihnen. HinweisPilot ist kostenlos, die Größe des Betriebs ändert daran nichts.
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HinweisPilot unterstützt Sie bei der Einhaltung der Fristen und der Dokumentation nach dem HinSchG und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Rechner ordnet Ihre Angabe ein und stellt nicht fest, wie viele Personen Ihr Betrieb in der Regel beschäftigt. Die genannten Beträge des § 40 HinSchG sind Höchstbeträge, keine Regelbußen.