Welcher Bußgeldrahmen gehört zu welchem Verstoß?
§ 40 HinSchG nennt Höchstbeträge, keine Regelbußen. Vier Fälle sind hier abgebildet: die interne Meldestelle, die nicht eingerichtet und nicht betrieben wird, die Behinderung einer Meldung, die Repressalie gegen eine hinweisgebende Person und die Verletzung der Vertraulichkeit. Der Rechner nennt zu jedem Fall den Rahmen und die Norm, um die es geht. Was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet er nicht.
Der Höchstbetrag erscheint hier. Es wird nichts gespeichert.
So geht es
- Fall wählenDie vier Fälle kommen aus dem Katalog des Endpunkts und nicht aus einer Liste auf dieser Seite: fehlende Meldestelle, Behinderung einer Meldung, Repressalie, Verletzung der Vertraulichkeit.
- Rahmen und Norm ablesenZu jedem Fall steht der Höchstbetrag und die Norm, um die es geht. Bei der Repressalie ist das zusätzlich § 36 HinSchG, bei der Vertraulichkeit § 8 HinSchG. § 16 HinSchG ist es ausdrücklich nicht: Der regelt die Meldekanäle.
- Das Wort „bis“ mitlesenJede Zahl hier ist ein Höchstbetrag. Eine Regelbuße nennt § 40 HinSchG nicht, und diese Seite erfindet keine. Was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Behörde.
Bis 20.000 € für die fehlende interne Meldestelle
Wer eine interne Meldestelle nicht einrichtet und nicht betreibt, kann nach § 40 HinSchG mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € belegt werden. Der Tatbestand knüpft an die Pflicht des § 12 HinSchG an, und die greift für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
Unterhalb dieser Schwelle steht dieser Rahmen deshalb gar nicht zur Debatte. Der Pflichtprüfer dieser Marke gibt ihn aus demselben Grund nur dort aus, wo die Pflicht besteht: eine Zahl ohne Tatbestand ist eine Drohung.
Einrichten und betreiben stehen im Gesetz nebeneinander. Eine Meldestelle, die es auf dem Papier gibt und die niemand erreicht, ist keine betriebene Stelle; deshalb hängt an ihr auch der Aushang, über den die Belegschaft den Kanal überhaupt findet.
Bis 50.000 € für Behinderung, Repressalie und Vertraulichkeitsbruch
Wer eine Meldung behindert, kann nach § 40 HinSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werden. Dasselbe gilt für eine Repressalie gegen eine hinweisgebende Person und für einen Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot.
Die Normen dahinter sind verschieden, und diese Unterscheidung ist mehr als Genauigkeit: Das Repressalienverbot selbst steht in § 36 HinSchG, das Vertraulichkeitsgebot in § 8 HinSchG. § 16 HinSchG trägt die amtliche Überschrift „Meldekanäle für interne Meldestellen“ und sagt nichts über die Identität der meldenden Person. Wer ihn als Fundstelle für die Vertraulichkeit zitiert, zitiert die falsche Norm.
Auch diese drei Zahlen sind Höchstbeträge. Sie sagen, was möglich ist, und nicht, was üblich ist. Wir kennen keine belegte Angabe darüber, was im Einzelfall festgesetzt wird, und schreiben deshalb auch keine hin.
Was sich dokumentieren lässt und was nicht
Gegen den Vorwurf, keine Meldestelle betrieben zu haben, hilft der Nachweis, dass es sie gab: ein Kanal, ein Aushang, eingegangene Vorgänge, dokumentierte Fristen. Genau dafür ist HinweisPilot gebaut, und genau das ist der Teil, den eine Software leisten kann.
Gegen den Vorwurf einer Repressalie hilft keine Software. § 36 HinSchG betrifft Handlungen von Menschen gegenüber Menschen; ein Bearbeitungsprotokoll belegt, wann welcher Schritt in der Meldestelle stattgefunden hat, und mehr nicht.
Die Vertraulichkeit ist der Zwischenfall: Sie hängt an der Organisation und an der Technik zugleich. HinweisPilot hält interne Notizen aus Export und Druckansicht heraus, schreibt keinen Meldungstext in eine Erinnerungsmail und stellt in den abonnierbaren Kalender nur Vorgangscode, Art der Frist und Datum. Wer daraus schließt, die Vertraulichkeit sei damit erledigt, irrt: Sie beginnt bei den Menschen, die Zugriff haben.
Häufige Fragen
Sind die 20.000 € und die 50.000 € Regelbußen?
Nein. § 40 HinSchG nennt Höchstbeträge. Was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Behörde; dazu nennt diese Seite keine Zahl, weil uns keine belegte vorliegt.
Wo steht das Repressalienverbot selbst?
In § 36 HinSchG. § 40 HinSchG ist die Bußgeldnorm und nennt den Rahmen von bis zu 50.000 €; das Verbot, an das sie anknüpft, steht in § 36 HinSchG.
Ist § 16 HinSchG die Fundstelle für die Vertraulichkeit?
Nein. Das Vertraulichkeitsgebot steht in § 8 HinSchG. § 16 HinSchG trägt die amtliche Überschrift „Meldekanäle für interne Meldestellen“ und regelt Kanalform, Zugriffsbeschränkung und die Soll-Vorgabe zu anonymen Meldungen.
Gibt es ein Bußgeld für eine versäumte Frist nach § 17 HinSchG?
Dazu nennt diese Seite keinen Rahmen. Die vier hier abgebildeten Fälle des § 40 HinSchG sind die fehlende interne Meldestelle, die Behinderung einer Meldung, die Repressalie und die Verletzung der Vertraulichkeit. Die Pflichten des § 17 HinSchG bestehen unabhängig davon.
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HinweisPilot unterstützt Sie bei der Einhaltung der Fristen und der Dokumentation nach dem HinSchG und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle genannten Beträge sind Höchstbeträge des § 40 HinSchG und keine Regelbußen; ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Geldbuße festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Behörde.