Erfüllt Ihr Meldekanal die Vorgaben des § 16 HinSchG?
§ 16 Abs. 3 HinSchG verlangt, dass Meldungen mündlich und schriftlich möglich sind, mündlich per Telefon oder anderer Art der Sprachübermittlung, und dass auf Wunsch der hinweisgebenden Person eine persönliche Zusammenkunft ermöglicht wird. § 16 Abs. 2 HinSchG verlangt, den Zugriff auf die Meldungen zu beschränken. Anonyme Meldungen sind nach § 16 Abs. 1 HinSchG eine Soll-Vorgabe. Der Check trennt diese beiden Arten und macht aus der Soll-Vorgabe keinen Mangel.
Fünf Fragen zu Ihrem Meldekanal. Alle fünf sind Pflichtangaben: Eine leere Antwort wird nicht als „nein“ gewertet.
Die Punkte werden geladen …
Ihr Ergebnis erscheint hier. Es wird nichts gespeichert.
So geht es
- Fünf Fragen beantwortenSchriftlich möglich, mündlich möglich, persönliche Zusammenkunft auf Wunsch, Zugriff beschränkt, anonyme Meldungen möglich. Alle fünf sind Pflichtangaben: Eine fehlende Antwort still als „nein“ zu werten hieße, einen Mangel zu melden, den niemand angegeben hat.
- Ergebnis nach Art lesenVier Punkte sind Pflichten aus § 16 Abs. 2 und Abs. 3 HinSchG, einer ist die Soll-Vorgabe des Abs. 1. Der Check zählt offene Pflichten und offene Empfehlungen getrennt und wirft sie nie in eine Summe.
- Lücken schließenZu jedem offenen Punkt steht, was das Gesetz verlangt, und mit welcher Fundstelle. Ein rein schriftlicher Webkanal erfüllt § 16 Abs. 3 HinSchG zum Beispiel nicht allein; das steht als Satz da und nicht als Ampelfarbe.
Absatz 3: mündlich und schriftlich, und die Zusammenkunft auf Wunsch
Meldungen müssen nach § 16 Abs. 3 HinSchG mündlich und schriftlich möglich sein. Mündlich heißt per Telefon oder auf andere Art der Sprachübermittlung. Auf Wunsch der hinweisgebenden Person ist zusätzlich eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen.
Daraus folgt der Satz, an dem die meisten selbstgebauten Kanäle scheitern: Ein rein schriftlicher Webkanal erfüllt Abs. 3 nicht allein. Ein Formular ist eine Form, nicht zwei, und die Zusammenkunft ist eine dritte Zusage, die jemand geben und einhalten muss.
HinweisPilot nimmt Meldungen über sein Webformular schriftlich entgegen. Für den mündlichen Weg dokumentiert die App die Meldung, die telefonisch oder in einer Zusammenkunft eingegangen ist: Sie legt daraus einen Vorgang mit denselben Fristen an und führt das Protokoll dazu. Den Anruf selbst nimmt die Meldestelle entgegen, nicht die Software; wer etwas anderes verspricht, verkauft eine Telefonanlage.
Absatz 1: anonyme Meldungen sind eine Soll-Vorgabe
§ 16 Abs. 1 HinSchG gibt anonyme Meldungen als Soll-Vorgabe vor. Der Unterschied zur Pflicht ist keine Wortklauberei: Wer daraus einen fünften Pflichtpunkt macht, meldet einen Mangel, den das Gesetz an dieser Stelle nicht kennt.
Der Check wertet deshalb einen fehlenden anonymen Kanal nicht als Mangel und sagt das ausdrücklich. Er nennt die Soll-Vorgabe trotzdem, weil sie da steht und weil sie eine Entscheidung verlangt.
HinweisPilot kann anonyme Meldungen: Der Meldekanal läuft über einen Link ohne Anmeldung, und die meldende Person bekommt einen Zugangscode in der Form HP-XXXX-XXXX, mit dem sie ihr Postfach wiederfindet. Wer den Code hat, führt den Dialog weiter, ohne einen Namen zu hinterlassen.
Absatz 2: der beschränkte Zugriff, und was daneben gilt
Nach § 16 Abs. 2 HinSchG ist der Zugriff auf die eingehenden Meldungen zu beschränken. Das ist die organisatorische Seite dessen, was § 8 HinSchG als Vertraulichkeitsgebot inhaltlich verlangt.
Geprüft werden hier ausschließlich die genannten Punkte des § 16 HinSchG. Ob der Kanal im Übrigen den Anforderungen genügt, insbesondere dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG, sagt dieser Check nicht, und er tut auch nicht so.
In HinweisPilot bleiben interne Notizen in der Meldestelle: Sie stehen weder im Export noch in der Druckansicht der Fallakte. Auch keine Erinnerungsmail des Fristenwächters enthält den Meldungstext. Das sind Entscheidungen des Produkts, die aus § 8 HinSchG folgen, und keine Einstellungen, die jemand versehentlich umlegen kann.
Häufige Fragen
Reicht ein Webformular als Meldekanal?
Nach § 16 Abs. 3 HinSchG nicht allein. Meldungen müssen mündlich und schriftlich möglich sein, mündlich per Telefon oder anderer Art der Sprachübermittlung, und auf Wunsch der hinweisgebenden Person ist eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen. Ein Formular deckt davon eine Form ab.
Müssen anonyme Meldungen möglich sein?
§ 16 Abs. 1 HinSchG formuliert das als Soll-Vorgabe. Dieser Check wertet es deshalb nicht als Mangel, wenn anonyme Meldungen nicht möglich sind, und er zählt den Punkt getrennt von den Pflichten. HinweisPilot unterstützt anonyme Meldungen über einen Zugangscode ohne Anmeldung.
Was heißt „Zugriff beschränken“?
§ 16 Abs. 2 HinSchG verlangt, den Zugriff auf die eingehenden Meldungen zu beschränken. Wie das im Einzelfall umzusetzen ist, sagt dieser Check nicht; er fragt, ob es geschehen ist. Inhaltlich steht daneben das Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG, das dieser Check ausdrücklich nicht prüft.
Prüft der Check unseren gesamten Kanal?
Nein. Geprüft werden ausschließlich die fünf genannten Punkte des § 16 HinSchG. Ob der Kanal im Übrigen genügt, insbesondere dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG, bleibt offen und wird auch nicht behauptet.
Aktuell kostenlos – alle Funktionen, keine Kreditkarte, kein Abonnement
Meldekanal kostenlos einrichtenKostenlos, ohne Zahlungsdaten · Ohne Anmeldung prüfen, ohne Speicherung · Pflicht und Soll-Vorgabe getrennt
HinweisPilot unterstützt Sie bei der Einhaltung der Fristen und der Dokumentation nach dem HinSchG und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Check prüft die hier genannten Punkte des § 16 HinSchG und trifft keine Aussage über den Kanal im Übrigen. Die Soll-Vorgabe des § 16 Abs. 1 HinSchG zu anonymen Meldungen wird als Soll-Vorgabe behandelt und nicht als Pflicht.