Die beiden Fristen einer Meldung aus dem Eingangsdatum
§ 17 Abs. 1 HinSchG verlangt, den Eingang einer Meldung binnen 7 Tagen zu bestätigen. § 17 Abs. 2 HinSchG verlangt eine Rückmeldung an die meldende Person binnen 3 Monaten. Beide Termine hängen an einem einzigen Datum, dem Tag des Eingangs. Der Rechner nennt sie mit Resttagen und schreibt dazu, an welcher Stelle er vorsichtiger rechnet als das Gesetz.
Beide Termine erscheinen hier. Es wird nichts gespeichert.
So geht es
- Tag des Eingangs eintragenDer Tag, an dem die Meldung bei der internen Meldestelle eingegangen ist. Ein Datum in der Zukunft weist der Rechner zurück, statt daraus eine Frist zu bilden.
- Beide Termine ablesenDer Rechner nennt den Tag der Eingangsbestätigung nach § 17 Abs. 1 HinSchG und den Tag der Rückmeldung nach § 17 Abs. 2 HinSchG, dazu je die Resttage und ob die Frist abgelaufen ist.
- Den Vorbehalt mitlesen§ 17 Abs. 2 HinSchG lässt die drei Monate mit der Eingangsbestätigung beginnen. HinweisPilot rechnet sie ab Eingang und nennt damit nie einen späteren Termin als das Gesetz. Dieser Satz steht in jedem Ergebnis, nicht im Kleingedruckten.
- Fristen laufen lassenIn der App bekommt jeder Vorgang eine Ampel und einen Fristenwächter: Vorwarnung 3 Tage und letzte Erinnerung 1 Tag vor der Bestätigungsfrist, 14 und 3 Tage vor der Rückmeldefrist, je Stufe genau einmal. Keine dieser Mails enthält den Meldungstext.
Sieben Tage für die Eingangsbestätigung (§ 17 Abs. 1 HinSchG)
Die erste Frist ist kurz, und sie beginnt ohne Zutun der Meldestelle: Der Eingang einer Meldung ist binnen 7 Tagen zu bestätigen. Gerechnet wird ab dem Tag des Eingangs, und gezählt werden Kalendertage.
Gewahrt ist die Frist bis zum Ablauf ihres letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Der Rechner zählt deshalb in ganzen Kalendertagen und nicht in Stunden: Eine Frist, die am Fristtag um 02:00 Uhr als überschritten gemeldet wird, ist ein Rechenfehler und keine Vorsicht.
Die Bestätigung ist eine eigene Handlung und nicht die Bearbeitung. Sie sagt der meldenden Person, dass ihre Meldung angekommen ist. In HinweisPilot ist das ein Klick, und dieser Klick wird mit Zeitstempel im Bearbeitungsprotokoll des Vorgangs festgehalten.
Drei Monate für die Rückmeldung (§ 17 Abs. 2 HinSchG)
Die zweite Frist ist die Rückmeldung an die meldende Person: binnen 3 Monaten. Gerechnet wird als Monatsfrist mit Kappung auf den Monatsletzten (§ 188 Abs. 3 BGB), aus dem 31. Mai wird also der 31. August und aus dem 30. November der 28. oder 29. Februar.
§ 17 Abs. 2 HinSchG lässt die drei Monate ab der Eingangsbestätigung laufen; ohne Bestätigung sind es drei Monate und sieben Tage nach Eingang. HinweisPilot rechnet stattdessen ab Eingang. Der genannte Termin liegt damit nie später als die gesetzliche Frist, sondern bis zu sieben Tage früher.
Die Vorsicht hat einen Preis, und den nennt der Rechner selbst: In genau diesem Fenster von sieben Tagen kann eine Frist hier als knapp erscheinen, die gesetzlich noch nicht knapp ist. Umgekehrt wäre der Fehler teurer, denn dann behauptete die Software eine laufende Frist, die längst abgelaufen ist.
Was an einer versäumten Frist hängt und was nicht
Die Pflichten aus § 17 HinSchG bestehen unabhängig davon, wie gut oder schlecht sie dokumentiert sind. Was sich dokumentieren lässt, ist ihre Einhaltung: Datum des Eingangs, Datum der Bestätigung, Datum der Rückmeldung.
Einen Bußgeldrahmen für eine versäumte Frist nennen wir nicht. § 40 HinSchG führt als Ordnungswidrigkeit die fehlende interne Meldestelle, die Behinderung einer Meldung, die Repressalie und die Verletzung der Vertraulichkeit auf. Eine versäumte Frist des § 17 HinSchG steht dort nicht, und eine Zahl, die wir nicht belegen können, schreiben wir auch nicht hin.
In HinweisPilot lässt sich ein Fall erst abschließen, wenn Eingangsbestätigung und Rückmeldung dokumentiert sind. Das ist eine Entscheidung dieser Software und keine Vorgabe des Gesetzes; sie verhindert den Abschluss, der die offene Frist mitnimmt.
Häufige Fragen
Ab wann laufen die drei Monate genau?
Nach § 17 Abs. 2 HinSchG ab der Bestätigung des Eingangs; ohne Bestätigung sind es drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung. HinweisPilot rechnet die drei Monate ab Eingang und liegt damit bis zu sieben Tage früher als die gesetzliche Frist. Der Hinweis steht in jedem Ergebnis des Rechners.
Sind das Kalendertage oder Arbeitstage?
Kalendertage. Die 7 Tage des § 17 Abs. 1 HinSchG werden ab dem Tag des Eingangs gezählt, die Frist ist bis zum Ablauf ihres letzten Tages gewahrt (§ 188 Abs. 1 BGB). Fällt das Ende auf ein Wochenende, ändert dieser Rechner daran nichts und behauptet auch keine Verschiebung.
Was passiert bei einem 31., den es im Zielmonat nicht gibt?
Die Monatsfrist wird auf den Monatsletzten gekappt (§ 188 Abs. 3 BGB). Aus einem Eingang am 30. November werden drei Monate später der 28. oder 29. Februar, nicht der 2. oder 3. März. Dieselbe Rechnung benutzt die App für die Fristen-Ampel jedes Vorgangs.
Speichert der Rechner mein Datum?
Nein. Die öffentlichen Werkzeuge von HinweisPilot rechnen und vergessen: Sie legen nichts an, protokollieren keine Eingabe und verlangen keine Anmeldung. Wer hier prüft, wie lange eine Frist noch läuft, hinterlässt bei uns keine Spur.
Aktuell kostenlos – alle Funktionen, keine Kreditkarte, kein Abonnement
Fristen je Vorgang in der App führenKostenlos, ohne Zahlungsdaten · Ohne Anmeldung rechnen, ohne Speicherung · Dieselbe Rechnung wie in der App
HinweisPilot unterstützt Sie bei der Einhaltung der Fristen und der Dokumentation nach dem HinSchG und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die sachliche Prüfung und Bewertung jeder einzelnen Meldung im Einzelfall. Der Rechner nennt Termine aus dem Datum, das Sie eingeben; ob eine Meldung an diesem Tag eingegangen ist, entscheidet die Meldestelle.