Interne oder externe Meldestelle: der Unterschied (§ 7 HinSchG)
Meldestelle · 4. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · HinweisPilot RedaktionWer eine interne Meldestelle einrichtet, hört oft den Satz: Dann melden die Leute wenigstens erst bei uns. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht das anders. § 7 HinSchG lässt hinweisgebenden Personen die freie Wahl zwischen interner Meldestelle und Behörde. Dieser Beitrag klärt, wer die externen Meldestellen sind, welche Fristen dort gelten und was ein Betrieb wirklich beeinflussen kann.
Das Wahlrecht nach § 7 HinSchG
§ 7 Abs. 1 HinSchG ist der Satz, an dem sich alles Weitere entscheidet: Personen mit Informationen über einen Verstoß können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle nach § 12 oder an eine externe Meldestelle nach den §§ 19 bis 24 wenden. Beide Wege stehen gleichrangig.
Das Gesetz äußert eine Präferenz, keine Anordnung: Hinweisgebende Personen sollten intern melden, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten. Beide Bedingungen stehen im Gesetzestext; fehlt eine, entfällt schon die Empfehlung.
Eine Vorschaltpflicht gibt es nicht. Wer sofort zur Behörde geht, verliert keinen Schutz nach dem HinSchG.
Wer eine feste Reihenfolge vorschreibt, stößt an § 7 Abs. 3 HinSchG: Die externe Meldung darf nicht beschränkt oder erschwert werden.
Wer die externen Meldestellen sind
„Externe Meldestelle“ meint im HinSchG keinen Dienstleister, sondern eine gesetzlich benannte Behördenstelle. Vier Zuständigkeiten regelt das Gesetz für den Normalfall; § 23 ergänzt sie für Meldungen, die eine externe Meldestelle selbst betreffen:
| Stelle | Zuständig für |
|---|---|
| Bundesamt für Justiz (§ 19) | Auffangzuständigkeit: alles, wofür keine Stelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ist (Abs. 4) |
| Meldestellen der Länder (§ 20) | Meldungen zur jeweiligen Landes- und zu den Kommunalverwaltungen — sofern das Land eine solche Stelle eingerichtet hat (§ 20 ist eine Kann-Vorschrift); sonst greift die Auffangzuständigkeit des Bundesamts für Justiz |
| BaFin (§ 21) | Meldungen nach § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz; Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, soweit die BaFin zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GwG ist |
| Bundeskartellamt (§ 22) | Verstöße nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 HinSchG: Kartellrecht (Artikel 101 und 102 AEUV sowie die in § 81 GWB genannten Vorschriften) und das Gesetz über digitale Märkte (VO (EU) 2022/1925) |
Diese Stellen müssen Meldungen sowohl mündlich als auch in Textform ermöglichen (§ 27 Abs. 3 HinSchG — intern genügt nach § 16 Abs. 3 eine der beiden Formen), auf Ersuchen auch im persönlichen Gespräch; anonym eingehende Meldungen sollen sie bearbeiten (§ 27 Abs. 1). Nach § 24 HinSchG beraten sie unabhängig über Abhilfe und Repressalienschutz. Suchen müssen Ihre Beschäftigten das nicht: § 13 Abs. 2 HinSchG verpflichtet Ihre interne Meldestelle, klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren bereitzuhalten.
Zwei Verfahren, zwei Fristenläufe
Beide Wege kennen dieselben zwei Pflichttermine — Eingangsbestätigung und Rückmeldung. Gerechnet wird unterschiedlich, und nur einer kennt eine Verlängerung.
| Schritt | Intern (§ 17 HinSchG) | Extern (§ 28 HinSchG) |
|---|---|---|
| Eingangsbestätigung | spätestens nach sieben Tagen (Abs. 1) | umgehend, spätestens nach sieben Tagen (Abs. 1) |
| Rückmeldung | drei Monate ab Eingangsbestätigung; ohne sie spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang (Abs. 2) | spätestens nach drei Monaten (Abs. 4) |
| Verlängerung | § 17 sieht keine vor | sechs Monate bei umfangreicher Bearbeitung, mit Begründung (Abs. 4) |
| Abschluss | Folgemaßnahmen nach § 18, bis zur Abgabe an eine Behörde | Abschluss nach § 31; Mitteilung des Untersuchungsergebnisses (Abs. 6), bei Abschluss wegen Geringfügigkeit oder Doppelmeldung mit Begründung (Abs. 5) |
- Tag 0 Meldung geht ein Mündlich oder in Textform — beide Wege muss die Stelle anbieten (§ 27 Abs. 3).
- Tag 7 Eingangsbestätigung Umgehend, spätestens nach sieben Tagen (§ 28 Abs. 1).
- Monat 3 Rückmeldung Spätestens nach drei Monaten (§ 28 Abs. 4).
- Monat 6 Verlängerte Frist Nur bei umfangreicher Bearbeitung, mit Begründung (§ 28 Abs. 4).
Intern ist der Startpunkt die Feinheit: Die drei Monate laufen ab der Eingangsbestätigung, nicht ab dem Eingang. Zur Berechnung beider Fristen: HinSchG-Fristen: 7 Tage Bestätigung, 3 Monate Rückmeldung.
Extern ist nicht gleich ausgelagert
Der teuerste Übersetzungsfehler entsteht am Wort „extern“. Wer eine „externe Meldestelle“ verkauft, meint meist eine ausgelagerte interne Meldestelle — Kanzlei, Ombudsperson, Dienstleister. Zulässig, aber rechtlich etwas anderes als eine Behörde nach den §§ 19 bis 24 HinSchG.
§ 14 Abs. 1 HinSchG erlaubt ausdrücklich, einen Dritten zu betrauen. Der Satz danach ist der wichtige: Das entbindet den Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zum Abstellen eines Verstoßes zu ergreifen. Auch bei der gemeinsamen Stelle mehrerer Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten (§ 14 Abs. 2) bleiben Abhilfe und Rückmeldung beim einzelnen Betrieb.
- Pflicht ab in der Regel 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 1 und 2)
- Für Wertpapier-, Kredit-, Zahlungs- und Versicherungsunternehmen unabhängig von der Beschäftigtenzahl (§ 12 Abs. 3)
- Übergangsfrist für private Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023 (§ 42 Abs. 1, nicht für die Fälle des § 12 Abs. 3) — abgelaufen
- Kanal für Beschäftigte und Leiharbeitnehmer (§ 16)
- Behördenstelle, kein Dienstleistungsvertrag
- Zuständigkeit aus dem Gesetz, nicht aus einer Vereinbarung
- Für Meldungen über eine externe Meldestelle selbst gibt es weitere externe Meldestellen (§ 23)
- Beratungsauftrag gegenüber der meldenden Person (§ 24)
Beiden Wegen gemeinsam ist das Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG: Es schützt die Identität der hinweisgebenden, der betroffenen und der sonstigen genannten Personen — nach Abs. 2 unabhängig davon, ob die Meldestelle zuständig ist.
Was Ihr Betrieb steuern kann — und was nicht
Die externe Meldestelle lässt sich nicht wegverhandeln. Steuerbar ist nur der eigene Kanal — dazu sagt § 7 Abs. 3 HinSchG zweierlei: Einrichtungspflichtige Beschäftigungsgeber sollen Anreize für den internen Weg schaffen (Satz 1) — und sie stellen klare, leicht zugängliche Informationen über das interne Meldeverfahren bereit (Satz 2). Das zweite ist keine Empfehlung, sondern Pflicht. Satz 3 zieht die Grenze: erschweren dürfen sie die externe Meldung dadurch nicht.
- Zulässig: einen erreichbaren Kanal anbieten, ihn bekannt machen, Vertraulichkeit und Fristen belegen.
- Zulässig: dokumentieren, was aus einer Meldung geworden ist — nichts wirkt stärker als ein sichtbar bearbeiteter Fall.
- Nicht zulässig: eine Meldung oder die Kommunikation danach zu behindern; auch der Versuch ist nach § 7 Abs. 2 HinSchG untersagt.
- Nicht zulässig: die externe Meldung als Vertrauensbruch behandeln. Repressalien verbietet § 36 HinSchG, samt Beweislastumkehr.
Der Bußgeldrahmen bildet die Rangfolge ab: Nach § 40 Abs. 6 HinSchG sind Behinderung (Abs. 2 Nr. 1), Repressalien (Abs. 2 Nr. 3) und der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Vertraulichkeit (Abs. 3) mit bis zu 50.000 € bedroht, die fehlende interne Meldestelle (Abs. 2 Nr. 2) mit bis zu 20.000 €. Der fahrlässige Vertraulichkeitsverstoß (Abs. 4) fällt unter die übrigen Fälle: bis zu 10.000 €. Rahmen, keine Regelbeträge.
- Kanal ohne Hürde anbieten Wer seinen Namen nennen muss, wählt eher die Behörde.
- Beide Fristen sichtbar führen Die sieben Tage laufen ab dem Eingang der Meldung, die drei Monate ab der Eingangsbestätigung (§ 17 Abs. 1 und 2 HinSchG) — beide ab dem Vorgang, nicht ab dem Urlaubsende.
- Über den externen Weg informieren § 13 Abs. 2 HinSchG verlangt es ohnehin; offen getan, schafft es Vertrauen.
- Jeden Schritt dokumentieren Bestätigung, Rückmeldung, Maßnahmen — mit Datum. Im Streitfall zählt die Akte, nicht die Erinnerung.
Genau dort setzt HinweisPilot an: ein eigener Meldelink, Meldung ohne Konto, ein Zugangscode für ein pseudonymes Postfach als Rückkanal, eine Ampel über beide Fristen und eine exportierbare Fallakte. Die drei Monate rechnet HinweisPilot ab dem Eingang und damit bis zu sieben Tage früher, als § 17 Abs. 2 HinSchG es verlangt.
Ein Kanal, den niemand kennt, verschiebt die erste Meldung nach außen: Interne Meldestelle bekannt machen: Pflicht, Kanäle, Formulierung.
Häufige Fragen
Muss man erst intern melden, bevor man sich an eine externe Meldestelle wendet?
Nein. § 7 Abs. 1 HinSchG gibt hinweisgebenden Personen die Wahl zwischen der internen Meldestelle nach § 12 und einer externen nach den §§ 19 bis 24. Das Gesetz formuliert nur, dass intern gemeldet werden sollte, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen. Ein Arbeitgeber darf die externe Meldung nach § 7 Abs. 3 HinSchG nicht erschweren.
Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?
Die interne Meldestelle verantwortet der Beschäftigungsgeber; er kann sie selbst besetzen oder nach § 14 Abs. 1 HinSchG einen Dritten damit betrauen. Ab in der Regel 50 Beschäftigten ist sie nach § 12 HinSchG Pflicht. Die externe Meldestelle ist eine im Gesetz benannte Behördenstelle, etwa beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG). Beide bestätigen den Eingang binnen sieben Tagen; die Rückmeldefrist auf sechs Monate verlängern darf nur die externe Stelle (§ 28 Abs. 4).
Welche externe Meldestelle ist zuständig?
Im Regelfall die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz: Sie ist nach § 19 Abs. 4 HinSchG zuständig, soweit keine Stelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ist. Für Finanzdienstleistungen und — soweit sie dort zuständige Behörde nach dem Geldwäschegesetz ist — für Geldwäsche ist es die BaFin (§ 21), für Kartellrecht und das Gesetz über digitale Märkte das Bundeskartellamt (§ 22), für Landes- und Kommunalverwaltungen die Meldestelle des jeweiligen Landes, soweit das Land von der Möglichkeit des § 20 HinSchG Gebrauch gemacht hat — andernfalls wieder das Bundesamt für Justiz.
Ist eine externe Ombudsstelle dasselbe wie eine externe Meldestelle?
Nein. Eine beauftragte Kanzlei oder Ombudsperson ist rechtlich eine interne Meldestelle, die nach § 14 Abs. 1 HinSchG von einem Dritten betrieben wird. Das entbindet den Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht, selbst Maßnahmen zum Abstellen des Verstoßes zu ergreifen. Externe Meldestellen sind nur die Behördenstellen der §§ 19 bis 24 HinSchG.
Das Wichtigste in Kürze
§ 7 Abs. 1 HinSchG stellt die interne Meldestelle nach § 12 und die externen Meldestellen nach den §§ 19 bis 24 gleichrangig nebeneinander. Eine Pflicht, zuerst intern zu melden, gibt es nicht — das Gesetz spricht nur eine Empfehlung aus, und die nur für den Fall, dass intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen.
Der einzige Hebel eines Betriebs ist deshalb der eigene Kanal. Sieben Tage bis zur Eingangsbestätigung und drei Monate bis zur Rückmeldung gelten intern wie extern (§ 17, § 28 HinSchG); auf sechs Monate verlängern darf nur die externe Meldestelle.
- § 7 HinSchG — Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
- § 12 HinSchG — Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
- § 14 HinSchG — Organisationsformen interner Meldestellen
- § 17 HinSchG — Verfahren bei internen Meldungen
- § 19 HinSchG — Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
- § 20 HinSchG — Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
- § 22 HinSchG — Bundeskartellamt als externe Meldestelle
- § 24 HinSchG — Aufgaben der externen Meldestellen
- § 28 HinSchG — Verfahren bei externen Meldungen
- § 31 HinSchG — Abschluss des Verfahrens
- § 40 HinSchG — Bußgeldvorschriften
- Bundesamt für Justiz — Externe Meldestelle des Bundes
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Ausgestaltung der internen Meldestelle im Einzelfall bleibt Aufgabe des Beschäftigungsgebers — wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.