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Grundlagen

50 Beschäftigte richtig zählen: wer nach dem HinSchG mitzählt

26. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · HinweisPilot Redaktion
Kurzantwort

Die Pflicht zur internen Meldestelle trifft Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Gezählt wird je Rechtsträger und nach den sieben Gruppen des § 3 Abs. 8 HinSchG, zu denen auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnliche Personen gehören.

Die Pflicht zur internen Meldestelle hängt an einer einzigen Zahl, und ausgerechnet ihre Ermittlung wird im Gesetz nicht ausführlich erklärt. § 12 Abs. 2 HinSchG spricht von „in der Regel mindestens 50 Beschäftigten“. Wer dazuzählt, steht an anderer Stelle, und was das Gesetz gerade nicht vorsieht, ist mindestens so wichtig. Dieser Beitrag geht die Zählung durch, benennt zwei verbreitete Rechenfehler und den Fall, in dem die Zahl gar keine Rolle spielt.

Die Schwelle und ihre Formulierung

§ 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber, dafür zu sorgen, dass mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird. Absatz 2 begrenzt das: Die Pflicht gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

Zwei Wörter tragen die Arbeit. „Jeweils“ heißt: Gezählt wird je Beschäftigungsgeber, nicht über einen Konzern hinweg. „In der Regel“ heißt: Maßgeblich ist die normale Personalstärke, nicht ein Stichtag. Ein kurzzeitiger Ausschlag nach oben oder unten ändert die Antwort nicht.

Wer Beschäftigungsgeber ist, definiert § 3 Abs. 9 HinSchG: natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist.

Wer als Beschäftigter zählt

§ 3 Abs. 8 HinSchG zählt die Beschäftigten in sieben Nummern auf. Die Aufzählung ist der Maßstab, und sie ist enger, als der Alltagsbegriff „Mitarbeiter“ vermuten lässt:

Die sieben Gruppen des § 3 Abs. 8 HinSchG
NummerGruppe
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
2die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
3Beamtinnen und Beamte
4Richterinnen und Richter, mit Ausnahme der ehrenamtlichen
5Soldatinnen und Soldaten
6arbeitnehmerähnliche Personen wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit, dazu in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
7Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX beschäftigt sind

Auszubildende zählen mit (Nummer 2). Das ist der erste der beiden häufigen Rechenfehler, denn aus dem Kündigungsschutzrecht ist die umgekehrte Regel vertraut: § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählt die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ausdrücklich nicht mit. Wer die Zahl aus dem Kündigungsschutz übernimmt, rechnet zu niedrig.

Teilzeit zählt voll, und das ist der zweite Fehler

Das Hinweisgeberschutzgesetz kennt keine Quotelung nach Arbeitszeit. § 12 Abs. 2 HinSchG spricht von Beschäftigten, und § 3 Abs. 8 HinSchG definiert sie ohne Bezug auf den Umfang der Tätigkeit.

Der Kontrast macht es deutlich: § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG ordnet für den Kündigungsschutz ausdrücklich an, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind. Eine solche Anordnung fehlt im HinSchG.

HinSchG (§ 12 Abs. 2, § 3 Abs. 8)
  • Keine Quotelung nach Arbeitszeit
  • Auszubildende zählen mit
  • Arbeitnehmerähnliche Personen zählen mit
  • Maßstab: in der Regel
Köpfe, nicht Stellen.
KSchG (§ 23 Abs. 1)
  • Teilzeit mit 0,5 bzw. 0,75 (Satz 4)
  • Auszubildende zählen nicht mit (Satz 2)
  • Eigene Übergangsregel für Altverträge (Satz 3)
  • Maßstab: in der Regel
Eine andere Rechnung für eine andere Frage.
Zwei Gesetze, zwei Zählweisen

Praktische Folge: Ein Betrieb mit 30 Vollzeit- und 25 Teilzeitkräften liegt nach dem HinSchG bei 55 und damit über der Schwelle. Nach der Zählweise des Kündigungsschutzrechts käme er je nach Stundenverteilung deutlich darunter heraus. Die beiden Zahlen beantworten verschiedene Fragen und dürfen nicht getauscht werden.

Was das Gesetz zur Leiharbeit sagt, sagt es nicht ausdrücklich. § 3 Abs. 8 HinSchG knüpft an das Beschäftigungsverhältnis an; wer bei wem beschäftigt ist, folgt aus diesem Verhältnis. HinweisPilot trifft dazu keine Aussage, weil im Haus dafür keine Fundstelle vorliegt, und eine geschätzte Regel wäre in beide Richtungen gefährlich.

Wann die Zahl gar keine Rolle spielt

§ 12 Abs. 3 HinSchG kehrt die Prüfung für bestimmte Unternehmen um: Dort gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Betroffen sind unter anderem Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 10 WpHG, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger und Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG sowie des § 2 Abs. 1 WpIG.

Ein Finanzdienstleister mit fünfzehn Beschäftigten braucht also eine interne Meldestelle, ein Handwerksbetrieb mit fünfundvierzig nicht. Wer nur die 50 prüft, übersieht diese Gruppe.

  1. Beschäftigungsgeber bestimmen Je Rechtsträger nach § 3 Abs. 9 HinSchG, nicht über den Konzern hinweg.
  2. Ausnahme des Absatzes 3 prüfen Fällt das Unternehmen darunter, ist die Zahl gleichgültig und die Pflicht steht fest.
  3. Köpfe nach § 3 Abs. 8 zählen Alle sieben Gruppen, ohne Quotelung nach Arbeitszeit, einschließlich der Auszubildenden.
  4. „In der Regel“ anlegen Maßgeblich ist die normale Personalstärke über den Jahresverlauf, nicht ein einzelner Stichtag.
Die Prüfung in vier Schritten

Was an der Zahl hängt

Steht die Pflicht fest, folgt daraus mehr als ein Postfach. Zwei Fristen laufen ab dem Eingang einer Meldung: die Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen (§ 17 Abs. 1 HinSchG) und die Rückmeldung binnen drei Monaten (§ 17 Abs. 2 HinSchG). Was in dieser Zeit zu geschehen hat, steht in Die zwei Fristen des HinSchG.

Für kleinere Betriebe hält das Gesetz eine Erleichterung bereit, die genau an dieselbe Zahl anknüpft: Nach § 14 Abs. 2 HinSchG dürfen mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht zu Abhilfemaßnahmen und zur Rückmeldung bleibt dabei bei jedem einzelnen Beschäftigungsgeber. Die Einzelheiten stehen in Meldestelle auslagern oder gemeinsam betreiben.

Wer die Schwelle erreicht und keine Meldestelle einrichtet, bewegt sich im Bußgeldbereich des § 40 HinSchG: bis 20.000 Euro für die fehlende Meldestelle, bis 50.000 Euro bei Behinderung einer Meldung, bei Repressalien und bei Verletzung der Vertraulichkeit. Das sind Rahmen und keine Regelbußen.

HinweisPilot rechnet die Schwelle mit Ihren Angaben und ohne Anmeldung, speichert dabei nichts und protokolliert nichts. Die Marke ist derzeit vollständig kostenlos. Was die Software nicht leistet: Sie entscheidet nicht, wer im Einzelfall zu welchem Beschäftigungsgeber gehört, und sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Beschäftigten braucht ein Unternehmen eine interne Meldestelle?

Ab in der Regel 50 Beschäftigten. § 12 Abs. 2 HinSchG beschränkt die Pflicht aus Absatz 1 Satz 1 auf Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für bestimmte Unternehmen des Finanzsektors gilt die Pflicht nach § 12 Abs. 3 HinSchG unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Zählen Teilzeitkräfte beim HinSchG anteilig?

Nein. Das Hinweisgeberschutzgesetz kennt keine Quotelung nach Arbeitszeit. § 3 Abs. 8 HinSchG definiert die Beschäftigten ohne Bezug auf den Umfang der Tätigkeit. Anders das Kündigungsschutzrecht: § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG rechnet Teilzeit ausdrücklich mit 0,5 beziehungsweise 0,75 an. Diese Regel gilt für das HinSchG nicht.

Zählen Auszubildende mit?

Ja. § 3 Abs. 8 Nr. 2 HinSchG nennt die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ausdrücklich. Das ist der Unterschied zu § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der sie beim Kündigungsschutz herausnimmt. Wer die Zahl aus dem Kündigungsschutzrecht übernimmt, rechnet zu niedrig.

Was bedeutet „in der Regel“ bei der Beschäftigtenzahl?

Maßgeblich ist die normale Personalstärke des Beschäftigungsgebers und nicht die Zahl an einem einzelnen Stichtag. Ein kurzzeitiger Ausschlag nach oben oder unten, etwa durch Saisonkräfte oder eine vorübergehende Vakanz, ändert die Einordnung nicht.

Dürfen sich mehrere kleine Unternehmen eine Meldestelle teilen?

Ja, wenn sie private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten sind. § 14 Abs. 2 HinSchG erlaubt ihnen, eine gemeinsame Stelle einzurichten und zu betreiben. Die Pflicht zu Abhilfemaßnahmen und zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person bleibt dabei bei jedem einzelnen Beschäftigungsgeber.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Pflicht zur internen Meldestelle trifft Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Gezählt wird je Rechtsträger und nach den sieben Gruppen des § 3 Abs. 8 HinSchG, zu denen auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnliche Personen gehören.

Eine Quotelung nach Arbeitszeit gibt es im HinSchG nicht: Teilzeitkräfte zählen voll. Das unterscheidet die Rechnung vom Kündigungsschutzrecht, wo § 23 Abs. 1 KSchG Teilzeit mit 0,5 beziehungsweise 0,75 ansetzt und Auszubildende herausnimmt. Die beiden Zahlen beantworten verschiedene Fragen.

Für bestimmte Unternehmen des Finanzsektors gilt die Pflicht nach § 12 Abs. 3 HinSchG unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Zwischen 50 und 249 Beschäftigten dürfen sich private Beschäftigungsgeber nach § 14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Stelle teilen, ohne dass die Pflicht zu Abhilfe und Rückmeldung wandert.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Ausgestaltung der internen Meldestelle im Einzelfall bleibt Aufgabe des Beschäftigungsgebers – wenden Sie sich dafür an fachkundige Beratung.

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