Interne Meldestelle: Ab 50 Mitarbeitern ist sie Pflicht
30. Juli 2026 · HinweisPilot RedaktionSeit 2023 gilt in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Der Kern für Arbeitgeber steht in § 12: Betriebe mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Für Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Pflicht seit dem 17.12.2023; größere Betriebe waren bereits seit Juli 2023 dran.
Was ist eine interne Meldestelle? Eine Stelle, über die Beschäftigte — aber auch externe Personen wie Lieferanten oder Kunden — Verstöße gegen Rechtsvorschriften vertraulich melden können: von Buchhaltungsbetrug über Datenschutzverstöße bis zu Sicherheitsmängeln. Ein E-Mail-Postfach reicht formal, entscheidend ist, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden: Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person (§ 16 HinSchG), Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen (§ 17 Abs. 1 HinSchG) und eine Rückmeldung binnen 3 Monaten (§ 17 Abs. 2 HinSchG).
Was droht bei Verstoß? § 40 HinSchG sieht empfindliche Bußgelder vor: bis zu 20.000 €, wenn die Meldestelle fehlt — und bis zu 50.000 €, wenn Meldungen behindert werden, Repressalien gegen Hinweisgeber erfolgen (verboten nach § 36 HinSchG) oder die Vertraulichkeit verletzt wird. Hinzu kommt das Reputationsrisiko: Wer keinen internen Kanal anbietet, erfährt von Problemen oft zuerst aus der Presse oder von Behörden.
Die gute Nachricht: Die Pflicht lässt sich ohne Behördenprojekt erfüllen. HinweisPilot richtet Ihren anonymen Meldekanal in Minuten ein, wacht mit einer Ampel über beide gesetzlichen Fristen und dokumentiert jeden Schritt revisionssicher in einer Fallakte.