HinSchG-Fristen: 7 Tage Bestätigung, 3 Monate Rückmeldung
30. Juli 2026 · HinweisPilot RedaktionSobald bei Ihrer internen Meldestelle eine Meldung eingeht, laufen zwei gesetzliche Uhren. § 17 Abs. 1 HinSchG verlangt: Der Eingang der Meldung ist der meldenden Person binnen 7 Tagen zu bestätigen. § 17 Abs. 2 HinSchG ergänzt: Die meldende Person erhält binnen 3 Monaten eine Rückmeldung — etwa über ergriffene und geplante Maßnahmen.
Die 7-Tage-Frist klingt lang, ist in der Praxis aber schnell verpasst: Die Meldung geht am Freitagabend ein, die zuständige Person ist im Urlaub, und schon ist die Woche um. Deshalb gilt: Die Eingangsbestätigung sollte kein manueller Prozess sein, sondern ein dokumentierter Klick — mit Datum und Uhrzeit in der Fallakte. Danach beginnt die sachliche Prüfung, für die das Gesetz bis zu 3 Monate einräumt. Auch diese Rückmeldung ist Pflicht, selbst wenn das Ergebnis lautet: keine weiteren Maßnahmen.
Parallel gelten zwei Schutzpflichten, die bei jeder Kommunikation mitspielen: die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person (§ 16 HinSchG) und das Repressalienverbot (§ 36 HinSchG) — niemand darf wegen einer Meldung benachteiligt werden. Wer Fristen oder Schutzpflichten verletzt, riskiert Bußgelder: bis 20.000 € bei fehlender Meldestelle, bis 50.000 € bei Behinderung von Meldungen, Repressalien oder Verletzung der Vertraulichkeit (§ 40 HinSchG).
HinweisPilot bildet genau diesen Ablauf ab: Jede Meldung bekommt automatisch beide Fristen mit Ampel-Status, die Eingangsbestätigung geht per Klick raus, die Rückmeldung an die meldende Person läuft über ein geschütztes, pseudonymes Postfach — und die exportierbare Fallakte weist die Fristeinhaltung nach.